LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.06.2018
L 20 SO 330/18
Normen:
SGG § 158;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 52/15

Verwerfung einer Berufung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 20 SO 330/18

DRsp Nr. 2018/16494

Verwerfung einer Berufung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.03.2018 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 158;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts.

In dem zugrunde liegenden, vor dem Sozialgericht Düsseldorf anhängig gewesenen Klageverfahren begehrte die Klägerin - soweit ihrem Vorbringen zu entnehmen - Leistungen nach dem SGB II anstelle der zuerkannten Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.

Mit Urteil vom 15.03.2018 (im Tenor der Entscheidung irrtümlich auf den 15.03.2017 datiert) hat das Sozialgericht die Klage (ohne mündliche Verhandlung) abgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung und die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 20.03.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 25.04.2018 bei dem Landessozialgericht eingegangenen, auf den 23.04.2018 datierenden Schreiben Berufung eingelegt.