LSG Bayern - Beschluss vom 01.04.2019
L 7 U 396/16
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1; SGG § 75; SGG § 172 Abs. 2;

Verwerfung einer AnhörungsrügeUnanfechtbarkeit selbständiger Zwischenentscheidungen

LSG Bayern, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen L 7 U 396/16

DRsp Nr. 2019/6511

Verwerfung einer Anhörungsrüge Unanfechtbarkeit selbständiger Zwischenentscheidungen

1. Selbständige Zwischenentscheidungen, bei denen über eine wesentliche Frage mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren entschieden wird, können nicht mit einer Anhörungsrüge angegriffen werden.2. Beiladungen nach § 75 SGG und prozessleitende Verfügungen nach § 172 Abs. 2 SGG, zu denen ausdrücklich auch Beweisbeschlüsse gehören, sind unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge vom 1.11.2018 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 1; SGG § 75; SGG § 172 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig im Verfahren ist, ob der Klägerin wegen der Folgen ihres Unfalls vom 10.12.2013 über den 31.3.2014 hinaus ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht und welche Unfallfolgen über den 10.6.2014 hinaus verblieben sind.

Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Im Berufungsverfahren wurde nach Einholung eines neuroradiologischen Gutachtens von Prof. Dr. D. vom 16.3.2018 Dr. C. zur Gerichtssachverständigen bestellt (Beweisanordnung vom 12.9.2018).