Die Anhörungsrüge vom 1.11.2018 wird als unzulässig verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig im Verfahren ist, ob der Klägerin wegen der Folgen ihres Unfalls vom 10.12.2013 über den 31.3.2014 hinaus ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht und welche Unfallfolgen über den 10.6.2014 hinaus verblieben sind.
Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Im Berufungsverfahren wurde nach Einholung eines neuroradiologischen Gutachtens von Prof. Dr. D. vom 16.3.2018 Dr. C. zur Gerichtssachverständigen bestellt (Beweisanordnung vom 12.9.2018).
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