LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.10.2021
L 18 AS 1222/21 B ER RG
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 127 AS 4860/21

Verwerfung einer AnhörungsrügeFeststellung der Wirkungslosigkeit eines BeschlussesNicht mehr anhängiges Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2021 - Aktenzeichen L 18 AS 1222/21 B ER RG - Aktenzeichen L 18 AS 1078/21 B ER

DRsp Nr. 2022/10096

Verwerfung einer Anhörungsrüge Feststellung der Wirkungslosigkeit eines Beschlusses Nicht mehr anhängiges Verfahren

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 in dem Verfahren - L 18 AS 1078/21 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Es wird festgestellt, dass der Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 in dem Verfahren - L 18 AS 1078/21 B ER - wirkungslos ist.

Kosten sind im Anhörungsrügeverfahren und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 (- L 18 AS 1078/21 B ER -) ist unzulässig und war entsprechend zu verwerfen.