LSG Bayern - Beschluss vom 19.04.2018
L 20 KR 72/18 B ER (AnhRüge)
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 37/18

Verwerfung einer AnhörungsrügeAnhörungsrüge kein weiteres RechtsmittelKein Nachschieben von Sachvortrag

LSG Bayern, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen L 20 KR 72/18 B ER (AnhRüge)

DRsp Nr. 2018/16574

Verwerfung einer Anhörungsrüge Anhörungsrüge kein weiteres Rechtsmittel Kein Nachschieben von Sachvortrag

1. Bei einer Anhörungsrüge handelt es sich nicht um ein weiteres Rechtsmittel, das zu einer erneuten inhaltlichen Überprüfung oder Fortführung der inhaltlichen Prüfung, wie sie in dem der Anhörungsrüge vorhergehenden Verfahren stattgefunden hat, führt. 2. Das Nachschieben von Sachvortrag ist daher durch eine Anhörungsrüge nicht möglich.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 09.04.2018, L 20 KR 72/18 B ER, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 09.04.2018, L 20 KR 72/18 B ER, wies der Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2018, S 11 KR 37/18 ER, zurück. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrte erfolglos von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) Krankenversicherungsschutz, hilfsweise die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zur Übernahme künftiger ambulanter und eventuell notwendiger Krankenhauskosten.