Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 09.04.2018, L 20 KR 72/18 B ER, wird als unzulässig verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 09.04.2018, L 20 KR 72/18 B ER, wies der Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2018, S 11 KR 37/18 ER, zurück. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrte erfolglos von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) Krankenversicherungsschutz, hilfsweise die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zur Übernahme künftiger ambulanter und eventuell notwendiger Krankenhauskosten.