BSG - Beschluss vom 27.05.2024
B 5 R 19/24 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 743/18
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 18/21

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Verwerfung des Antrags auf Bewilligung von PKH

BSG, Beschluss vom 27.05.2024 - Aktenzeichen B 5 R 19/24 BH

DRsp Nr. 2024/8516

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Verwerfung des Antrags auf Bewilligung von PKH

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1;

Gründe

I