BSG - Beschluss vom 11.06.2024
B 6 KA 5/24 B
Normen:
SGG § 64 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 34/17
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 12/21

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 11.06.2024 - Aktenzeichen B 6 KA 5/24 B

DRsp Nr. 2024/9353

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 173,75 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Der Kläger, ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, hat sich in den Vorinstanzen erfolglos gegen einen Regress wegen der Verordnung von Heilmitteln außerhalb des Regelfalls ohne Genehmigung der Krankenkasse durch die beklagte Kassenärztliche Vereinigung gewandt (Gesamtsumme 10 173,75 Euro). Der Kläger hatte die jeweiligen Verordnungen insoweit unzutreffend als "Folgeverordnung" gekennzeichnet.