BSG - Beschluss vom 03.06.2024
B 2 U 33/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1 und 2;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 31.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 25/22
LSG Hessen, vom 30.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 193/22

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 03.06.2024 - Aktenzeichen B 2 U 33/24 B

DRsp Nr. 2024/8741

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1 und 2;

Gründe

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Hessischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 17.5.2024 mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 16.5.2024 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Vorinstanz: SG Fulda, vom 31.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 25/22
Vorinstanz: LSG Hessen, vom 30.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 193/22