BSG - Beschluss vom 28.05.2024
B 5 R 27/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1 und 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 2188/18
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 891/21

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 28.05.2024 - Aktenzeichen B 5 R 27/24 B

DRsp Nr. 2024/8518

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1 und 2;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 27.10.2023 mit einem am 29.1.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 23.5.2024 verlängert worden. Mit einem am 23.5.2024 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden.

Die Beschwerde des Klägers ist mangels Begründung unzulässig 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Sie ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Vorinstanz: SG Dortmund, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 2188/18