LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.03.2009
11 Sa 706/08
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2; ZPO § 522 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1163/08

Verwerfung der Berufung bei fehlender Unterschrift unter Berufungsbegründung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 706/08

DRsp Nr. 2009/10694

Verwerfung der Berufung bei fehlender Unterschrift unter Berufungsbegründung

Die Berufungsbegründung ist ein bestimmender Schriftsatz, der grundsätzlich eigenhändig von der postulationsfähigen Person unterschrieben sein muss; fehlt die Unterschrift, ist die Prozesshandlung nicht wirksam vorgenommen.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.09.2008, 3 Ca 1163/08, wird kostenpflichtig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2; ZPO § 522 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatlichen Vorauszahlungen der Betriebs-, Neben- und Heizkosten für die Dienstwohnung des Klägers als Bestandteil seines Arbeitslohns zu tragen.