1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.09.2008,
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatlichen Vorauszahlungen der Betriebs-, Neben- und Heizkosten für die Dienstwohnung des Klägers als Bestandteil seines Arbeitslohns zu tragen.
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