LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.06.2010
3 Sa 72/10
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; KunstUrhG § 22; KunstUrhG § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 11.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1402 d/09

Verwendung fotografischer Abbildungen des Arbeitnehmers zu Werbezwecken im Internet; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei schlüssig erteilter Einwilligung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 72/10

DRsp Nr. 2011/21898

Verwendung fotografischer Abbildungen des Arbeitnehmers zu Werbezwecken im Internet; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei schlüssig erteilter Einwilligung

1. Werden fotografische Abbildungen des Arbeitnehmers, auf denen er neben anderen Personen Kleidung der Arbeitgeberin trägt, im Einvernehmen erstellt und ist der Arbeitnehmer damit einverstanden, dass die Arbeitgeberin diese Fotos zu Werbezwecken für einen Handzettel (Flyer) verwendet, und hat er selbst diese Fotos digitalisiert auf einem Messestand mit Produkten der Arbeitgeberin präsentiert, legen diese Tatsachen die Annahme nahe, dass die Arbeitgeberin unter dem Gesichtspunkt des Empfängerhorizonts von einem zumindest stillschweigend erklärten Einverständnis des Arbeitnehmers mit der uneingeschränkten Verwendung der Fotos zu Werbezwecken und damit auch einer Verwendung auf ihrer Homepage im Internet ausgehen kann.