I. Umstritten sind Ansprüche auf Zinsen und Rechnungslegung.
Die beklagte Betriebskrankenkasse (BKK) war zwischen 1989 und 1994 Einzugsstelle für die Beiträge zur Angestelltenversicherung, die von der Arbeitgeberseite zu zahlen waren. Bei Anlage der Beiträge für die Zeit zwischen Eingang auf ihrem Konto und der Weiterleitung an die klagende Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erzielte die Beklagte Zinsen. Deren Höhe berechnete die Klägerin für 1989 mit 10.168,43 DM.
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