BSG - Urteil vom 13.03.1997
12 RK 11/96
Normen:
BGB § 100 § 259 ; SGB IV § 28r § 28e Abs. 1 S. 1 § 28l Abs. 2 § 28r Abs. 1 § 28r Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1997, 779
DB 1997, Beil. 15 S. 23
NZS 1997, 575
SozR 3-2400 § 281 Nr. 1

Verwendung des Zinsgewinns bei der Anlage von Rentenversicherungsbeiträgen

BSG, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 12 RK 11/96

DRsp Nr. 1997/5300

Verwendung des Zinsgewinns bei der Anlage von Rentenversicherungsbeiträgen

1. Auch seit 1989 stehen dem Rentenversicherungsträger Zinsen zu, die die Einzugsstelle durch die Anlage von Rentenversicherungsbeiträgen vor deren ordnungsgemäßer Weiterleitung an den Rentenversicherungsträger erzielt (Anschluß an und Fortsetzung von BSG vom 22.9.1993 - 12 RK 16/91 = BSGE 73, 106 = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 100 § 259 ; SGB IV § 28r § 28e Abs. 1 S. 1 § 28l Abs. 2 § 28r Abs. 1 § 28r Abs. 2 ;

Gründe:

I. Umstritten sind Ansprüche auf Zinsen und Rechnungslegung.

Die beklagte Betriebskrankenkasse (BKK) war zwischen 1989 und 1994 Einzugsstelle für die Beiträge zur Angestelltenversicherung, die von der Arbeitgeberseite zu zahlen waren. Bei Anlage der Beiträge für die Zeit zwischen Eingang auf ihrem Konto und der Weiterleitung an die klagende Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erzielte die Beklagte Zinsen. Deren Höhe berechnete die Klägerin für 1989 mit 10.168,43 DM.