BAG - Urteil vom 18.04.2007
4 AZR 253/06
Normen:
BGB § 133 § 157 ; TVG § 1 (Tarifverträge: DRK) ; 23. Tarifvertrag zur Änderung des DRK-TV (vom 19. November/19. Dezember 2003) § 1 ; Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT (vom 31. Januar 2003) § 4 ;
Fundstellen:
NZA 2007, 1455
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 2004/04
ArbG Verden, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 359/04

Verweisungsklausel - Dynamische Verweisung auf Allgemeine Arbeitsbedingungen; Parallel geltender Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 253/06

DRsp Nr. 2007/16282

Verweisungsklausel - Dynamische Verweisung auf Allgemeine Arbeitsbedingungen; Parallel geltender Tarifvertrag

Orientierungssätze: 1. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Allgemeine Arbeitsbedingungen, die vom Arbeitgeber oder von einer ihn satzungsmäßig bindenden Institution (zB Präsidium des Dachverbandes) einseitig festgelegt werden, ist keine Gleichstellungsabrede im Sinne der Senatsrechtsprechung. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zugleich an einen Tarifvertrag gebunden ist, der inhaltlich mit den Allgemeinen Arbeitsbedingungen übereinstimmt. 3. Endet die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers durch dessen Austritt aus dem tarifschließenden Verband, ist er in einer solchen Konstellation gleichwohl im Ergebnis an danach vereinbarte Veränderungen im Tarifvertrag gebunden, wenn diese in die Allgemeinen Arbeitsbedingungen aufgenommen werden.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; TVG § 1 (Tarifverträge: DRK) ; 23. Tarifvertrag zur Änderung des DRK-TV (vom 19. November/19. Dezember 2003) § 1 ; Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT (vom 31. Januar 2003) § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Vergütungstarifvertrages des öffentlichen Dienstes auf ihr Arbeitsverhältnis und daraus resultierende Vergütungsansprüche des Klägers.