Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
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