BSG - Beschluss vom 06.02.2018
B 8 SF 1/18 S
Normen:
GVG § 17b Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SV 4591/17 B
SG Reutlingen, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 2516/17 ER

Verweisung eines RechtsstreitsUnzulässigkeit einer BeschwerdeKostenentscheidungVorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs

BSG, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen B 8 SF 1/18 S

DRsp Nr. 2018/4092

Verweisung eines Rechtsstreits Unzulässigkeit einer Beschwerde Kostenentscheidung Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs

1. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. 2. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach bei Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden, beschränkt sich auf die Kosten des - nun zwangsläufig - gemeinsamen ersten Rechtszugs. 3. Sie findet aber keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Normenkette:

GVG § 17b Abs. 2;

Gründe: