LSG Bayern - Beschluss vom 19.02.2018
L 11 AS 70/18 B
Normen:
SGG § 98 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2169/17

Verweisung eines Rechtsstreits an das örtlich zuständige SozialgerichtUnzulässigkeit einer Beschwerde

LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 70/18 B

DRsp Nr. 2018/4187

Verweisung eines Rechtsstreits an das örtlich zuständige Sozialgericht Unzulässigkeit einer Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24.10.2017 - S 32 AS 2169/17 - wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 98 S. 2;

Gründe

Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 24.10.2017 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg verwiesen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer zum Bayer. Landessozialgericht erhobene "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, ist gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Vorinstanz: SG München, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2169/17