LSG Bayern - Beschluss vom 19.02.2018
L 11 AS 71/18 ER
Normen:
SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2169/17

Verweisung eines Rechtsstreits an das örtlich zuständige SozialgerichtAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 71/18 ER

DRsp Nr. 2018/4188

Verweisung eines Rechtsstreits an das örtlich zuständige Sozialgericht Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Das Beschwerdeverfahren ist kein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 86b SGG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b;

Gründe

Der Beschwerdeführer hat Beschwerde erhoben gegen einen Verweisungsbeschluss des SG München vom 24.10.2017 an das örtlich zuständige SG Nürnberg.

Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hat er einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) begehrt.

Ausgehend hiervon ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht statthaft. Das Beschwerdeverfahren ist kein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 86b SGG.