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Streitig ist die Abrechenbarkeit von Rettungsbegleitfahrten und der anschließenden Rückfahrten.
Der Kläger ist Anästhesist und als Notarzt tätig. Für die Begleitung von Patienten im Krankentransportwagen bis zu deren Übergabe an ein Krankenhaus rechnete er gegenüber der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) die Leistung Nr 33 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung), für die Rückfahrt zur Einsatzzentrale (Rettungswache) im Notarztwagen die Nr 40 EBM-Ä (Verweilgebühr) ab, sofern die Rückfahrt länger als 30 Minuten dauerte.
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