LSG Bayern - Urteil vom 28.06.2018
L 4 KR 509/17
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 553/14

Verweildauer in stationärer Behandlung

LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 509/17

DRsp Nr. 2019/5830

Verweildauer in stationärer Behandlung

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird auf 10.483,32 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39;

Tatbestand

Die Klägerin und Berufungsbeklagte begehrt die Zahlung von 10.483,32 EUR nebst Zinsen für eine erfolgte stationäre Behandlung des bei der Beklagten und Berufungsklägerin Versicherten C ... Streitig ist hierbei die Verweildauer in stationärer Behandlung.