LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.09.2010
6 TaBV 10/10
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 100; SGB IX § 81;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 51/09

Verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung; Gesetzesverstoß durch Vernachlässigung der Prüfpflicht nach Schwerbehindertenrecht; unzureichende Prüfung durch telefonische Abklärung mit der Agentur für Arbeit; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Dringlichkeit vorläufiger Einstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2010 - Aktenzeichen 6 TaBV 10/10

DRsp Nr. 2010/20045

Verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung; Gesetzesverstoß durch Vernachlässigung der Prüfpflicht nach Schwerbehindertenrecht; unzureichende Prüfung durch telefonische Abklärung mit der Agentur für Arbeit; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Dringlichkeit vorläufiger Einstellung

1. Die Arbeitgerberin ist gemäß § 81 SGB IX zur Prüfung verpflichtet, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können; welche Maßnahmen die Arbeitgeberin im Einzelnen "zur Prüfung" ergreifen muss, ist nicht besonders geregelt. 2. Um der gesetzlichen Prüfpflicht zu genügen, muss wegen der Verschiedenartigkeit der Behinderung und der unterschiedlichen Anforderungen der Arbeitsplätze eine konkrete Prüfung erfolgen; insbesondere ist der Agentur für Arbeit ausreichend Zeit einzuräumen.