OVG Niedersachsen, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 LP 4/06
VG Lüneburg, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 3/06
Verwaltungsprozessrecht: Begründungserfordernis bei Gehörsrüge;
BVerwG, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 6 PB 10.08
DRsp Nr. 2008/15883
Verwaltungsprozessrecht: Begründungserfordernis bei Gehörsrüge;
»Wird die Gehörsrüge auf den Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung wegen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2ZPO gestützt, so muss in der Beschwerdebegründung auf den Inhalt des Rechtsgesprächs im Anhörungstermin des Oberverwaltungsgerichts in der Weise eingegangen werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen kann, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung vorliegt.«
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist (§ 83 Abs. 2BPersVG i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 3, § 92a Satz 2 ArbGG).
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