LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.08.2009
L 8 SO 149/07
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4; SGB II § 8 Abs. 1; SGB III § 330 Abs. 1; SGB XII § 21 S. 1; SGG § 181; SGG § 75 Abs. 5;
Fundstellen:
FEVS 61, 306
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 671/06

Verurteilung des Grundsicherungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren nach Beiladung wegen bereits bindender Ablehnung des Leistungsanspruchs, keine Abgabe an das nächst höhere Gericht nach § 181 SGG

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen L 8 SO 149/07

DRsp Nr. 2010/2780

Verurteilung des Grundsicherungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren nach Beiladung wegen bereits bindender Ablehnung des Leistungsanspruchs, keine Abgabe an das nächst höhere Gericht nach § 181 SGG

In § 75 Abs. 5 SGG hat der Gesetzgeber neben Versicherungsträgern den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und auch den Träger der Sozialhilfe mit aufgenommen. Eine dementsprechende Änderung wurde in § 181 SGG nicht vorgenommen. Offenbar entspricht es weiterhin dem Willen des Gesetzgebers, dass § 181 SGG nur Versicherungsträger erfasst und nicht Träger der Grundsicherung und Träger der Sozialhilfe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. April 2007 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4; SGB II § 8 Abs. 1; SGB III § 330 Abs. 1; SGB XII § 21 S. 1; SGG § 181; SGG § 75 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, welcher Sozialleistungsträger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Aufenthalt des Klägers im G. in Hannover erbringen muss. Streitig ist der Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005.