BAG - Beschluss vom 20.09.2011
9 AZN 582/11
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2; ArbGG § 11 Abs. 4; ArbGG § 72a Abs. 5;
Fundstellen:
DB 2011, 2668
NZA 2012, 175
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1669/10
ArbG Dortmund, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 19/10

Vertretungszwang im Verfahren vor dem BAG; Unterzeichnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Bevollmächtigten iSv. § 11 Abs. 4 ArbGG; Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes

BAG, Beschluss vom 20.09.2011 - Aktenzeichen 9 AZN 582/11

DRsp Nr. 2011/17296

Vertretungszwang im Verfahren vor dem BAG; Unterzeichnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Bevollmächtigten iSv. § 11 Abs. 4 ArbGG; Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes

Orientierungssätze: 1. Vor dem Bundesarbeitsgericht muss sich eine Partei gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Zugelassen sind nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG Rechtsanwälte und die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 bezeichneten Organisationen. Der Vertretungszwang gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde. 2. Der Vertretungszwang gebietet es, dass die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde von einem Bevollmächtigten iSv. § 11 Abs. 4 ArbGG unterzeichnet werden muss. Mit seiner Unterschrift zeigt der Bevollmächtigte regelmäßig an, dass er den Prozessstoff selbst durchgearbeitet hat, das Ergebnis seiner Arbeit in einem Schriftsatz niedergelegt hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Ausnahmsweise gilt das nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte zu erkennen gibt, dass er die Verantwortung für den Inhalt seines Schriftsatzes nicht übernehmen will. Das ist zB der Fall, wenn der Schriftsatz wie folgt beginnt: