Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, die von der Beklagten als Verdachtskündigung ausgesprochen wurde, ferner über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die von der Beklagten wegen einer der Klägerin vorgeworfenen Verletzung der Pflichten aus §
Die bei Einleitung des Verfahrens 35 - jährige Klägerin war seit dem 01.08.1991 bei der Beklagten aufgrund des Arbeitsvertrages vom selben Tage (Bl. 4 d. A.) als Krankenschwester beschäftigt. Der Einsatz erfolgte seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im OP. Mit Wirkung vom 01.08.1997 wurde ihr Bewährungsaufstieg mit Eingruppierung nach Vergütungsgruppe KR 6 Fallgruppe 19 Abs. a der Anlage 1 b zum
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