Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2012 und des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. April 2010 geändert.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2009 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als sich die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter in der Schwerbehindertenangelegenheit des Herrn B auch auf die Zeit bis zur Erteilung des Bescheides vom 25. Mai 2009 bezieht.
Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 309,40 Euro festgesetzt.
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