LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.09.2012
L 11 SB 74/10
Normen:
RDG § 2 Abs. 1; RDG § 3; RDG § 5 Abs. 1 S. 1; RDG § 5 Abs. 1 S. 2; SGB X § 13 Abs. 1 S. 1; SGB X § 13 Abs. 5; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 4; StBerG § 33;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 164/09

Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im Verfahren zur Feststellung des Grads der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen L 11 SB 74/10

DRsp Nr. 2014/3125

Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im Verfahren zur Feststellung des Grads der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. April 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

RDG § 2 Abs. 1; RDG § 3; RDG § 5 Abs. 1 S. 1; RDG § 5 Abs. 1 S. 2; SGB X § 13 Abs. 1 S. 1; SGB X § 13 Abs. 5; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 4; StBerG § 33;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Zurückweisung als Bevollmächtigter in einem Verwaltungsverfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Der Kläger ist selbständiger Steuerberater. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 zeigte er beim Beklagten an, dass er den 1973 geborenen I. J. vertrete und für diesen die Feststellung des GdB beantrage. Nachdem der Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, ihn als Bevollmächtigten zurückzuweisen, legte der Kläger seine beruflichen Erfahrungen im Schwerbehindertenrecht dar und machte geltend, dass es sich bei dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Hinblick auf Steuer- und Kindergeldangelegenheiten um eine für Steuerberater zulässige Nebenleistung i.S.d. § 5 () handele.