I. Zwischen der klagenden Krankenkasse, der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) und den beigeladenen Krankenhausträgern ist die Höhe des Abschlags umstritten, der im Quartal III/90 bei der Honorierung der in den Krankenhäusern der Beigeladenen erbrachten Notfallbehandlungen vorzunehmen war.
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