BSG - Beschluß vom 31.03.2005
B 12 RJ 5/04 B
Normen:
SGG § 71 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RJ 118/99
SG Hamburg, vom 13.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RJ 1017/97

Vertretung juristischer Person im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 31.03.2005 - Aktenzeichen B 12 RJ 5/04 B

DRsp Nr. 2005/8723

Vertretung juristischer Person im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wird eine juristische Person nach § 71 Abs. 3 SGG durch Beschäftigte vertrete, so ist es unerheblich, ob der Handelnde schriftliche Erklärungen mit dem Zusatz "i.A." oder im Auftrag unterzeichnet. 2. Beschäftigte des Sozialversicherungsträgers können eine Berufungsschrift wirksam unterzeichnen, auch wenn sie nicht Geschäftsführer des Sozialversicherungsträgers sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 71 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg macht die Klägerin von den in § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Zulassungsgründen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn in der Begründung ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG gebotenen Weise dargelegt noch der Verfahrensmangel bezeichnet.

Die Beschwerde sieht es als Verfahrensmangel an, dass das LSG die Berufung als zulässig angesehen hat, obwohl die Berufungsschrift von einem Beschäftigten der Beklagten mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet worden war.