Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg macht die Klägerin von den in § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Zulassungsgründen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn in der Begründung ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG gebotenen Weise dargelegt noch der Verfahrensmangel bezeichnet.
Die Beschwerde sieht es als Verfahrensmangel an, dass das LSG die Berufung als zulässig angesehen hat, obwohl die Berufungsschrift von einem Beschäftigten der Beklagten mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet worden war.
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