BSG - Urteil vom 30.06.2004
B 6 KA 11/04 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 7 § 98 Abs. 2 Nr. 13 ; Zahnärzte-ZV § 32 Abs. 1 ; Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 93, 79
NZS 2005, 611
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 2986/03

Vertretung eines Vertragszahnarztes

BSG, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen B 6 KA 11/04 R

DRsp Nr. 2004/14370

Vertretung eines Vertragszahnarztes

Bei Krankheit, Urlaub und Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen darf sich ein Vertragszahnarzt auch durch einen Zahnarzt vertreten lassen, der das 68. Lebensjahr vollendet hat und deshalb selbst nicht mehr als Vertragszahnarzt zugelassen sein kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 7 § 98 Abs. 2 Nr. 13 ; Zahnärzte-ZV § 32 Abs. 1 ; Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die in Gemeinschaftspraxis mit ihrem Ehemann in Karlsruhe als Vertragszahnärztin zugelassene Klägerin will sich im Falle gemeinsamen Urlaubs durch einen approbierten Zahnarzt, der das 68. Lebensjahr vollendet hat und früher selbst als Vertragszahnarzt tätig war, vertreten lassen. Auf eine entsprechende Anfrage teilte die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) ihr mit, ein solcher Zahnarzt könne in der vertragszahnärztlichen Versorgung wegen Überschreitens der 68-Jahre-Altersgrenze nicht als Vertreter tätig werden.