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Die in Gemeinschaftspraxis mit ihrem Ehemann in Karlsruhe als Vertragszahnärztin zugelassene Klägerin will sich im Falle gemeinsamen Urlaubs durch einen approbierten Zahnarzt, der das 68. Lebensjahr vollendet hat und früher selbst als Vertragszahnarzt tätig war, vertreten lassen. Auf eine entsprechende Anfrage teilte die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) ihr mit, ein solcher Zahnarzt könne in der vertragszahnärztlichen Versorgung wegen Überschreitens der 68-Jahre-Altersgrenze nicht als Vertreter tätig werden.
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