BAG - Urteil vom 28.07.2005
3 AZR 14/05
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BetrAVG § 1 (Ablösung) ; Manteltarifvertrag der Techniker Krankenkasse (TKT) § 30 und Anlage 6a ; Änderungstarifvertrag Nr. 01/02 zum TKT (ÄTV 02); Vereinbarung zum Änderungstarifvertrag Nr. 01/02 zum TKT (ÄTV 03);
Fundstellen:
AuR 2006, 73
BAGE 115, 304
DB 2006, 166
MDR 2006, 523
NZA 2006, 335
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 15.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 105/03
ArbG Hamburg, vom 02.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 146/03

Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit bei tarifvertraglichen Eingriffen in Versorgungsanwartschaften - wirksame Eingrenzung einer Überversorgung

BAG, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 14/05

DRsp Nr. 2005/20987

Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit bei tarifvertraglichen Eingriffen in Versorgungsanwartschaften - wirksame Eingrenzung einer Überversorgung

»Das vom Senat für die Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.) kann nicht unbesehen auf Tarifverträge angewandt werden. Die Tarifvertragsparteien sind bei derartigen Eingriffen aber an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden.«

Orientierungssätze:1. Der Senat hat für die materielle Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt. Dieses Prüfungsschema kann wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nicht unbesehen auf Tarifverträge angewandt werden. Diese unterliegen keiner Billigkeitskontrolle.