LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.04.2009
8 Ta 83/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 7; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1152/07

Vertrauensschutz im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Bindung des Gerichts an die Beurteilung der Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung bei nur unwesentlicher Veränderung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.04.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 83/09

DRsp Nr. 2009/11350

Vertrauensschutz im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Bindung des Gerichts an die Beurteilung der Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung bei nur unwesentlicher Veränderung

1. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine wesentliche Änderung im Sinne dieser Vorschrift ist nur eine solche, die den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard prägt und verändert und nach Erlass der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe eingetreten ist. 2. Die ursprüngliche Entscheidung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht geändert werden, wenn die Vermögensverhältnisse der Partei sich nicht wesentlich geändert haben, aber zuvor (bei der ursprünglichen Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe) fehlerhaft beurteilt worden sind; aus Gründen des Vertrauensschutzes darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.02.2009 - - aufgehoben.