I.
Der Kläger hat am 17.04.2007 eine Zahlungsklage erhoben und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. zu bewilligen. Er hat zugleich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.
Im Gütetermin am 11.06.2007 hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, innerhalb von 3 Wochen einen Beleg über die Höhe seines Einkommens zur Gerichtsakte zu reichen. Der Kläger hat daraufhin am 15.06.2007 den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit in Kiel nachgereicht.
Im Gütetermin hat sodann der Kläger beantragt, statt der Prozesskostenhilfe ihm Rechtsanwalt R. gemäß § 11 a ArbGG beizuordnen.
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