LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.02.2008
1 Ta 296/07
Normen:
ArbGG § 11 a ; ZPO § 118 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 773 a/07

Vertrauensschutz bei Erteilung gerichtlicher Auflagen im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 296/07

DRsp Nr. 2008/9841

Vertrauensschutz bei Erteilung gerichtlicher Auflagen im Prozesskostenhilfeverfahren

»Auch bei der Anordnung einer Ratenzahlung bei einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder einer Beiordnung nach § 11a ArbGG gilt der Grundsatz, dass der Antragsteller dann, wenn ihm eine spezielle Auflage erteilt und er diese erfüllt, darauf vertrauen darf, dass ihm die Bewilligung nicht aus anderen Gründen bei der Darlegung und Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweigert wird. Das Gericht muss in diesem Fall grundsätzlich eine weitere Auflage erteilen.«

Normenkette:

ArbGG § 11 a ; ZPO § 118 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 17.04.2007 eine Zahlungsklage erhoben und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. zu bewilligen. Er hat zugleich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.

Im Gütetermin am 11.06.2007 hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, innerhalb von 3 Wochen einen Beleg über die Höhe seines Einkommens zur Gerichtsakte zu reichen. Der Kläger hat daraufhin am 15.06.2007 den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit in Kiel nachgereicht.

Im Gütetermin hat sodann der Kläger beantragt, statt der Prozesskostenhilfe ihm Rechtsanwalt R. gemäß § 11 a ArbGG beizuordnen.