Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
I. Streitig ist die Abrechenbarkeit der Gebühr für eine eingehende zahnärztliche Untersuchung neben der Besuchsgebühr.
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