LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.02.2015
L 11 KA 113/13
Normen:
EKV-Z i.d.F. v. 01.01.2002 § 12 Abs. 1 S. 1; BMV-Z i.d.F. v. 12.06.2013 § 19 Buchst. a; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1 Hs. 1; EKV-Z i.d.F. v. 01.01.2002 § 14; EKV-Z i.d.F. v. 01.01.2002 § 16 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 124/10

Vertragszahnärztliche Versorgung Berichtigung von abgerechneten kieferorthopädischen Maßnahmen nach vorzeitigem Abbruch einer BehandlungRückforderung von Honorar sowie Material- und LaborkostenPrüfung eines rückwirkenden Wegfalls des Honoraranspruchs eines VertragsarztesGenehmigungsbedürftigkeit einer Änderung der kieferorthopädischen Behandlung eines Patienten nach unvorhergesehener Extraktion eines Zahnes durch den Hauszahnarzt

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.02.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 113/13

DRsp Nr. 2015/11174

Vertragszahnärztliche Versorgung Berichtigung von abgerechneten kieferorthopädischen Maßnahmen nach vorzeitigem Abbruch einer Behandlung Rückforderung von Honorar sowie Material- und Laborkosten Prüfung eines rückwirkenden Wegfalls des Honoraranspruchs eines Vertragsarztes Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung der kieferorthopädischen Behandlung eines Patienten nach unvorhergesehener Extraktion eines Zahnes durch den Hauszahnarzt

1. Wird eine kieferorthopädische Behandlung abgebrochen, so erhält der Vertragszahnarzt die bis zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs fällig gewordene Vergütung. 2. Ist im Rahmen einer bereits genehmigten Extraktionstherapie eines Kieferorthopäden die geplante Extraktion des Zahnes 35 medizinisch nicht mehr erforderlich, weil der Hauszahnarzt unvorhergesehen eine Extraktion des Zahnes 36 durchführen musste, ergibt sich aus dem Entfall der ursprünglich vorgesehenen Extraktion des Zahnes 35 keine genehmigungsbedürftige Therapieänderung, wenn sich weder an dem Behandlungsziel noch an dem zugrundliegenden Behandlungskonzept durch die Extraktion des Zahnes 36 Änderungen ergeben.