LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2016
5 Sa 579/15
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 723/15

Vertragsstrafenklausel in Formulararbeitsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 579/15

DRsp Nr. 2016/12255

Vertragsstrafenklausel in Formulararbeitsvertrag

1. Vertragsstrafenabreden in formularmäßigen Arbeitsverträgen sind aufgrund der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB entgegen § 309 Nr. 6 BGB grundsätzlich wirksam. Zum Schutz des Arbeitnehmers ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. 2. Vertragsstrafenabreden benachteiligen den Arbeitnehmer nicht schon generell unangemessen, da die Vertragsstrafe das berechtigte Bedürfnis der Arbeitgeberin sichert, eine arbeitsvertragswidrige und schuldhafte Beendigung der Arbeitstätigkeit seitens des Arbeitnehmers zu vermeiden. Der Arbeitnehmer wird auch nicht unangemessen benachteiligt, weil es an ihm liegt, seine Hauptpflichten zu erbringen, und die Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht hat, während der Arbeitnehmer in der Regel weder ein Recht noch ein schützenswertes Interesse daran hat, den Arbeitsvertrag zu brechen.