LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.01.2003
12 Sa 1301/02
Normen:
BGB § 309 Nr. 6 ; BGB § 310 Abs. 4 ; BGB § 339 ; BGB § 343 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 41
AuR 2003, 158
LAGReport 2003, 172
ZGS 2003, 197
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 26.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1203/02

Vertragsstrafenklausel im Formulararbeitsvertrag, Herabsetzung der Strafe wegen einseitiger Vertragsverletzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 1301/02

DRsp Nr. 2003/9465

Vertragsstrafenklausel im Formulararbeitsvertrag, Herabsetzung der Strafe wegen "einseitiger" Vertragsverletzung

»1. Für die Wirksamkeit eines Strafversprechens, das der Arbeitgeber sich in einem Formulararbeitsvertrag vom Arbeitnehmer für den Fall des Nichtantritts der Arbeit geben lässt, ist nach seiner Funktion, Druck- und Sicherungsmittel für die Erbringung der Arbeitsleistung zu sein, auf das Interesse des Arbeitgebers an der Vollziehung des Arbeitsvertrages abzustellen. Etwaige Schwierigkeiten des Arbeitgebers, einen ihm durch den Nichtantritt der Arbeit entstandenen Schaden darzulegen und zu beweisen, legitimieren nicht die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Das Interesse des Arbeitgebers an der Vollziehung des Arbeitsvertrages kann im Hinblick auf dessen kurzfristige Kündbarkeit und die anfänglich begrenzte Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers einerseits und die gleichzeitige Belastung des Arbeitgebers mit den Lohnkosten andererseits fehlen. 2. Eine dem Arbeitgeber (Verwender) einseitig günstige Gestaltung des Formulararbeitsvertrages kann zur Unwirksamkeit des Strafversprechens, jedenfalls aber zur Herabsetzung der Strafe nach § 343 BGB führen.«

Normenkette:

BGB § 309 Nr. 6 ; BGB § 310 Abs. 4 ; BGB § 339 ; BGB § 343 ;

Tatbestand: