A.
Nach einer teilweisen Antragsrücknahme streiten die Beteiligten (noch) darum, ob sie in einem gerichtlichen Vergleich für den Fall eines Verstoßes gegen die §§ 99 f. BetrVG wirksam die Zahlung eines "Ordnungsgeldes" vereinbart haben und gegebenenfalls ob in dem erfolgten anderweitigen Einsatz einer Fachärztin für Allgemeinmedizin betriebsverfassungs-rechtlich eine Versetzung lag.
Der Arbeitgeber ist Träger eines Gemeinschaftskrankenhauses, in dem mehr als 1000 Arbeitnehmer tätig sind.
Der in dem Unternehmen bestehende Betriebsrat hatte Mitte des Jahres 2005 vor dem Arbeitsgericht Hagen (Aktenzeichen 2 BV 22/05) ein auf § 23 Abs. 3 BetrVG gestütztes Beschlussverfahren eingeleitet, in dem er vom Arbeitgeber verlangte, es zu unterlassen, namentlich Einstellungen und Versetzungen ohne vorherige ordnungsgemäße Beteiligung nach den §§ 99, 100 BetrVG vorzunehmen. Am 16.02.2006 kam es zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs folgenden Inhalts:
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