ArbG Ludwigshafen, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1016/10
Vertragsgemäße Beschäftigung im öffentlichen Dienst; unbegründete Klage auf Beschäftigung als Leiterin einer bestimmten Kindertagesstätte
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 55/11
DRsp Nr. 2011/19705
Vertragsgemäße Beschäftigung im öffentlichen Dienst; unbegründete Klage auf Beschäftigung als Leiterin einer bestimmten Kindertagesstätte
1. Die Arbeitnehmerin des öffentlichen Dienstes ist im Grundsatz verpflichtet, jede ihr zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihre Vergütungsgruppe sowie ihren Kräften und Fähigkeiten entspricht, sofern ihr diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann.2. Einen beschränkteren Umfang hat das auch hinsichtlich der Art der zu erbringenden Arbeitsleistung bestehende Weisungsrecht (§ 106GewO) des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn die Arbeitnehmerin abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen nicht nur für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird sondern ihre Tätigkeiten sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach im Arbeitsvertrag genau bezeichnet werden oder wenn sich die Arbeitspflicht durch die tatsächliche Beschäftigung auf eine fest umrissene Tätigkeit konkretisiert hat.3. Die langjährige Ausübung einer bestimmten Tätigkeit allein führt noch nicht zu einer Konkretisierung der Arbeitspflicht auf eine bestimmte Stelle; dazu bedarf es weiterer Umstände.
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