LAG Hamm - Urteil vom 13.08.2009
16 Sa 1729/08
Normen:
TV-Ärzte-KF § 1 Abs. 1; TV-Ärzte-KF § 11; TVÜ-Ärzte-KF § 1 Abs. 1; TVÜ-Ärzte-KF § 2; TVÜ-Ärzte-KF § 3; BAT-KF § 1 Abs. 3 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1586/08

Vertragsbedingungen einer Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie im Heimbereich kirchlicher Behindertenhilfe

LAG Hamm, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 1729/08

DRsp Nr. 2009/25032

Vertragsbedingungen einer Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie im Heimbereich kirchlicher Behindertenhilfe

Der TV-Ärzte-KF gilt nicht im Ganzen für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2007 unter den BAT-KF fiel und die in Heimen der Behindertenhilfe tätig sind. Aus dem TVÜ-Ärzte-KF lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten, da er lediglich die Vergütung der Ärzte betrifft. Diese richtet sich allerdings auch für Ärzte, die nicht an Krankenhäusern tätig sind, nach § 11 TV-Ärzte-KF.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.10.2008 - 6 Ca 1586/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 20.160,00 €

Normenkette:

TV-Ärzte-KF § 1 Abs. 1; TV-Ärzte-KF § 11; TVÜ-Ärzte-KF § 1 Abs. 1; TVÜ-Ärzte-KF § 2; TVÜ-Ärzte-KF § 3; BAT-KF § 1 Abs. 3 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, welche Arbeitsvertragsbedingungen, ob der BAT-KF neu oder der TV-Ärzte-KF, auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden.