BSG - Beschluss vom 21.03.2018
B 6 KA 59/17 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 43/16
SG Mainz, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 102/12

VertragsarztrechtTeilnahme an der Vereinbarung über die qualifizierte Versorgung krebskranker Patienten (Onkologie-Vereinbarung - Anlage 7 zum BMV-Ä)Vertretungszwang vor dem BSGGrundsatzrügeBereits geklärte RechtsfrageKeine rückwirkende Erteilung qualifikationsbezogener Genehmigungen im vertragsärztlichen System

BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 59/17 B

DRsp Nr. 2018/6000

Vertragsarztrecht Teilnahme an der Vereinbarung über die qualifizierte Versorgung krebskranker Patienten (Onkologie-Vereinbarung - Anlage 7 zum BMV-Ä) Vertretungszwang vor dem BSG Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Keine rückwirkende Erteilung qualifikationsbezogener Genehmigungen im vertragsärztlichen System

1. Die Verpflichtung der Beteiligten, sich im Verfahren vor dem BSG durch Prozessbevollmächtigte vertreten zu lassen, bezieht sich auf die Wirksamkeit von Prozesshandlungen und -erklärungen. 2. Soweit solche für eine Entscheidung des BSG nicht mehr zwingend erforderlich sind, ist das Fehlen eines Prozessbevollmächtigten für das weitere Verfahren ohne Belang. 3. Eine Rechtsfrage ist nicht erst geklärt, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung sie unmittelbar beantwortet, sondern bereits dann, wenn vorliegende Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte für eine Antwort bietet. 4. Der Senat hat bereits entschieden, dass qualifikationsbezogene Genehmigungen im vertragsärztlichen System vor der Leistungserbringung vorliegen müssen und deshalb nicht rückwirkend erteilt werden können.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.