Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 35 000 Euro festgesetzt.
I
Die Klägerin begehrt höheres Honorar für die Quartale I/2009, II/2009, IV/2009, III/2010, IV/2010, I/2011 und IV/2011.
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