BSG - Beschluss vom 15.03.2017
B 6 KA 74/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 5073/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 4413/12
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 2417/12
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 6779/12
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 3464/13

VertragsarztrechtHonorarverteilungsmaßstabDivergenzrügeSich widersprechende abstrakte Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 74/16 B

DRsp Nr. 2017/10527

Vertragsarztrecht Honorarverteilungsmaßstab Divergenzrüge Sich widersprechende abstrakte Rechtssätze

1. Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. 2. Für eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG reicht nicht aus, aus dem LSG-Urteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. 3. Das LSG-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Das muss in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 35 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Honorar für die Quartale I/2009, II/2009, IV/2009, III/2010, IV/2010, I/2011 und IV/2011.