BSG - Beschluss vom 15.03.2017
B 6 KA 70/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 4/12
SG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 232/07

VertragsarztrechtHöhe des RegelleistungsvolumensDivergenzrügeSich widersprechende abstrakte Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 70/16 B

DRsp Nr. 2017/10526

Vertragsarztrecht Höhe des Regelleistungsvolumens Divergenzrüge Sich widersprechende abstrakte Rechtssätze

1. Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus dem Urteil des LSG und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. 2. Für eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG reicht nicht aus, aus dem Urteil des LSG inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. 3. Das Urteil des LSG einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen; das muss in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. April 2016 wird verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 215 498 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Regelleistungsvolumens (RLV) der Klägerin für die Quartale IV/2005 bis IV/2008.