BSG - Beschluss vom 11.01.2017
B 6 KA 71/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 1165/16
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KA 254/15

VertragsarztrechtGrundsatzrügeAuseinandersetzung mit einschlägiger RechtsprechungKursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs

BSG, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 71/16 B

DRsp Nr. 2017/9695

Vertragsarztrecht Grundsatzrüge Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung Kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs

1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss nach den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der Beschwerdeführer eine Frage formuliert, deren Beantwortung nicht von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sondern mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte. 3. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. 4. Bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen; eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zu suchen, wird den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG nicht gerecht.