LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2018
L 11 KA 33/17 B ER
Normen:
SGG § 161 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 76/17

VertragsarztrechtGenehmigung zur Beschäftigung einer VorbereitungsassistentinKostenrechtliche Wirkungen einer einseitigen ErledigungserklärungStreitwert in Zulassungssachen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2018 - Aktenzeichen L 11 KA 33/17 B ER

DRsp Nr. 2018/3400

Vertragsarztrecht Genehmigung zur Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin Kostenrechtliche Wirkungen einer einseitigen Erledigungserklärung Streitwert in Zulassungssachen

1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine einseitige, nicht widersprochene Erledigungserklärung eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen eröffnet. 2. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung, der widersprochen wurde, ist diese Möglichkeit hingegen nicht gegeben, denn sie erledigt den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache. 3. In Zulassungssachen oder dem vergleichbaren Streitverfahren (Zweigpraxis, Abrechnungsgenehmigungen) setzt der Senat den Streitwert für das Hauptsachverfahren grundsätzlich auf 12 Quartale je 5.000,00 EUR = 60.000,00 EUR fest. 4. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren folgt hieraus ein Streitwert von 20.000,00 EUR.

Tenor

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu je 1/2. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 161 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragstellerin zu 1) eine Genehmigung zur Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin zu erteilen ist.

Die Antragstellerin zu 1) ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Die anzustellende Antragstellerin zu 2) ist approbierte Zahnärztin.