LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2018
L 11 KA 82/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGB V § 69;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 920/16

VertragsarztrechtEinstweiliger RechtsschutzVerbreitung von Informationen über einen MarktteilnehmerVorwurf überhöhter PreiseUnterlassungsanordnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen L 11 KA 82/16 B ER

DRsp Nr. 2018/3094

Vertragsarztrecht Einstweiliger Rechtsschutz Verbreitung von Informationen über einen Marktteilnehmer Vorwurf überhöhter Preise Unterlassungsanordnung

1. Die Rechtsprechung hat die leistungserbringerrechtlichen Beziehungen zwischen den Krankenkassen und Apotheken sowie anderen nichtärztlichen Leistungserbringern bis zum 31.12.1999 dem Zivilrecht zuzuordnen. 2. Im Gegensatz dazu waren das Vertragsarztrecht und das Leistungserbringerrecht der Krankenhäuser seit jeher öffentlich-rechtlich geprägt. 3. Seit der Neufassung des § 69 SGB V durch das GKV-GRG 2000 vom 22.12.1999 (BGBl I 2626) zum 01.01.2000 sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu sämtlichen Leistungserbringern, also den Krankenhäusern, Vertragsärzten, Apotheken und allen sonstigen nichtärztlichen Leistungserbringern, ausschließlich sozialversicherungsrechtlicher Natur und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. 4. Was Informationen angeht, so stellt die "Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt keinen Grundrechtseingriff dar, auch wenn sich das nachteilig für einen Marktteilnehmer auswirkt".