Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wehrt sich gegen seinen zeitweisen Ausschluss aus dem ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD).
Mit Bescheid vom 24. November 2011, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2012, schloss die Beklagte den Kläger "für die Dauer von 3 Monaten (ab dem 01.01.2012)" vom ÄBD aus, weil er in zahlreichen, im Einzelnen dargestellten Fällen im ÄBD unpünktlich gewesen sei, entweder durch verspäteten Dienstbeginn oder durch Verstöße gegen die Pausenzeiten innerhalb des Dienstes.
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