BSG - Beschluss vom 21.03.2018
B 6 KA 84/17 B
Normen:
SGB V § 87 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 144/17
SG Stuttgart, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 2191/16

VertragsarzthonorarSachlich-rechnerische Richtigstellung von HonorarbescheidenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBereits geklärte RechtsfrageEinschränkung des Leistungsspektrums bei einer zulässigen Spezialisierung der ärztlichen Tätigkeit

BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 84/17 B

DRsp Nr. 2018/5275

Vertragsarzthonorar Sachlich-rechnerische Richtigstellung von Honorarbescheiden Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage Einschränkung des Leistungsspektrums bei einer zulässigen Spezialisierung der ärztlichen Tätigkeit

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt. 3. Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, kann ausnahmsweise die Klärungsbedürftigkeit erneut zu bejahen sein, wenn ihr etwa in erheblichem Umfang widersprochen wird und neue Argumente angeführt werden.