Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten vorgenommene Honorarberichtigung in Höhe von 6.337,32 Euro für das Quartal IV/05.
Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie (Schwerpunkt Rheumatologie) und seit 1992 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er führte seine Praxis in Praxisgemeinschaft mit dem Facharzt für Orthopädie (ebenfalls Schwerpunkt Rheumatologie) M (im Folgenden: M.).
Der Kläger verfügt über eine am 2. September 2004 von der Beklagten erteilte Abrechnungsgenehmigung zur "Durchführung von Leistungen in der Röntgendiagnostik des gesamten Skeletts einschließlich Durchleuchtungen und Schichtaufnahmen". Der Arzt M. verfügt dagegen über keine Abrechnungsgenehmigung für röntgenologische Leistungen. U.a. im streitigen Quartal überwies er daher Patienten, bei denen er Röntgenleistungen für erforderlich hielt, an den Kläger, der diese Leistungen sodann erbrachte. Es kam auf diese Weise zur gemeinsamen Versorgung von Patienten in folgendem Umfang:
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