LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.11.2016
L 4 KA 44/14
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 7; SGB V § 87b Abs. 3 S. 1; SGB V § 87 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 1155/13

VertragsarzthonorarHöhe des RegelleistungsvolumensArztgruppenbezugPraxisbesonderheitenWeiter Beurteilungs- und GestaltungsspielraumUnterdurchschnittlich abrechnende Praxen außerhalb der Aufbauphase

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen L 4 KA 44/14

DRsp Nr. 2017/16547

Vertragsarzthonorar Höhe des Regelleistungsvolumens Arztgruppenbezug Praxisbesonderheiten Weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum Unterdurchschnittlich abrechnende Praxen außerhalb der Aufbauphase

1. Die Regelleistungsvolumina sind in § 85 Abs. 4 Satz 7 SGB V als arztgruppenspezifische Grenzwerte definiert, bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten sind; der Bezug zur Arztgruppe ist seitdem verbindlich. 2. Der Arztgruppenbezug ist des Weiteren aufgegriffen in § 87b Abs. 3 Satz 1 SGB V, nach dem die Werte für die Regelleistungsvolumina morbiditätsgewichtet und differenziert nach Arztgruppen und nach Versorgungsgraden sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen festzulegen sind. 3. Dabei stellt § 87b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB V für die Bildung der Facharztgruppen auf § 87 Abs. 2a SGB V ab; dort ist für die Bildung der Facharztgruppen wiederum auf die nach dem Katalog des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) abrechenbaren Leistungen abgestellt. 4. Die Ausgestaltung der nach § 87b Abs. 3 S. 3 SGB V zu berücksichtigenden Praxisbesonderheiten ist den Bewertungsausschüssen vorbehalten.