BSG - Beschluss vom 27.02.2018
B 6 KA 77/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 1583/14
SG Gotha, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 1166/13

VertragsarzthonorarGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 77/17 B

DRsp Nr. 2018/4089

Vertragsarzthonorar Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht

1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. 2. Den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der Beschwerdeführer eine Frage formuliert, deren Beantwortung nicht von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sondern die mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte. 3. Zudem muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. September 2017 (L 11 KA 1583/14) wird verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 135 712,75 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I