BSG - Beschluss vom 28.06.2017
B 6 KA 82/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 2373/14
SG Stuttgart, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 5611/12

VertragsarzthonorarGrundsatzrügeBewilligung einer antragspflichtigen PsychotherapieRückwirkende Änderungen

BSG, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 82/16 B

DRsp Nr. 2017/13996

Vertragsarzthonorar Grundsatzrüge Bewilligung einer antragspflichtigen Psychotherapie Rückwirkende Änderungen

1. Die Frage, ob es vom Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit und der Kalkulationssicherheit gedeckt ist, dass durch einen HVV nach Bewilligung und/oder Behandlungsaufnahme nachträglich in die Höhe des Honoraranspruchs für bereits genehmigte antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen eingegriffen wird, ist in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht klärungsfähig, weil sie unterstellt, dass mit Bewilligung einer antragspflichtigen Psychotherapie der Honoraranspruch des Vertragsarztes für den gesamten genehmigten Behandlungszeitraum in der Form feststeht, dass jede Änderung in späteren Quartalen als Eingriff in eine bereits gesicherte Vergütungsposition erscheint, der nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben für eine echte bzw. zumindest für eine unechte Rückwirkung zu beurteilen wäre. 2. Das trifft ersichtlich nicht zu, weil die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen quartalsweise erfolgt und sich regelmäßig Änderungen in der Höhe der Gesamtvergütung und des vertragsärztlichen Honorars auch bei gleichbleibender Leistungserbringung ergeben können, die nicht unter dem Gesichtspunkt rückwirkender Änderungen zu beurteilen sind.