LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2018
L 11 KA 37/17 B ER
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 157/16

VertragsarzthonorarEinstweiliger RechtsschutzUnbegründetheit der Beschwerde

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2018 - Aktenzeichen L 11 KA 37/17 B ER

DRsp Nr. 2018/4144

Vertragsarzthonorar Einstweiliger Rechtsschutz Unbegründetheit der Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 108.813,70 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Gründe

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. In entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verweist der Senat auf die als zutreffend erachtete Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Soweit entscheidungserheblich, entspricht es dem Vorbringen des Antragstellers im Verfahren L 11 KA 39/17 B ER. Die dortige Beschwerde hat der Senat mit ausführlich begründetem Beschluss vom 02.01.2018 zurückgewiesen. Hierauf ist Bezug zu nehmen, um Wiederholungen zu vermeiden.